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Nachhaltigkeitsberichte

  • Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Administrationsaufwendungen wurden die sogenannten „Omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen. Wir haben die „Omnibus“-Vorschläge kompakt für Sie zusammengefasst.

Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie für Unternehmen (CSRD):

    • Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio., unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
    • Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
    • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.

Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO:

  • Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:

    • Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als € 450 Mio. Umsatzerlösen.
    • Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
    • Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz € 450 Mio. nicht erreicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig.

Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD):

  • Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:

    • Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen abzielen.
    • Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
    • Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
    • Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.
    Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen. Stand: Mai 2025 | LBG

  • Autorenhinweis

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    LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung
    Tel: +43/1/53105-1426 www.lbg.at

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